Auszug aus dem Tierschutzgesetz
Aktuelle Fassung von 1998 Stand: August 2002
| Erster Abschitt: Grundsatz § 1 | |||||
| Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. | |||||
| Zweiter Abschitt: Tierhaltung § 2 Artgerechte Tierhaltung | |||||
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
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